Arbeitsschutz

Brandschutz

Umweltschutz

Arbeitsschutz

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.

1996 trat das Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet den Unternehmer / Arbeitgeber für die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter an den Arbeitsplätzen zu sorgen.

Die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit / des Betriebsarztes wird im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt.

Ab einem Mitarbeiter hat der Unternehmer für den Arbeitsschutz zu sorgen.

„Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut,
sondern auch für das, was man nicht tut.“
(Laotse)

Mein Angebot: Arbeitssicherheitsberatung

  • Beratung von Unternehmen im Bereich Arbeitsschutz bei
    – Neugestaltung von Arbeitsplätzen,
    – Umbauten,
    – Beschaffung neuer Anlagen / Geräte
  • Betreuung von Unternehmen als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2
  • Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Erstellen von Gefahrstoffverzeichnissen
  • Erstellen von Betriebsanweisungen für Betriebsmittel / Maschinen und Gefahrstoffe
  • Unterweisungen im Atemschutz für Filtergeräte
  • Arbeitssicherheitsunterweisungen

weitere Leistungen:

  • Unterstützung bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Auswertungen der Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen (Verbandbucheinträge)
  • Unfallauswertungen und Unfallanalyse

Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI / SIFA)

In der DGUV Vorschrift 2 sind die Einsatzzeiten für die FASI geregelt.

Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist eine Grundbetreuung und eine anlassbezogenen Betreuung vorgesehen.

Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten ist eine Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung notwendig. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Aufgaben der FASI / SIFA (ASiG §6)
Sie hat den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Außerdem den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sind durch die FASI sicherheitstechnisch zu überprüfen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.

Sie hat darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigte den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Brandschutz

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechntet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“
– (Gerichtsurteil OVG Münster 10 A 363/86)

Beispiele für die Vorteile des vorbeugenden Brandschutzes:

  • geringere Kosten als im Schadensfall
  • sichere Arbeitsplätze für Ihre Beschäftigten

Die Verantwortung im Brandschutz hat der/die  Unternehmer*in / Arbeitgeber*in.

Maßgeblich hierfür ist ebenfalls das Arbeitsschutzgesetz. Dieses verpflichtet die Arbeitgeber die Gefahren im Unternehmen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

ArbSchG § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

 

Leistungen einer/eines externen Brandschutzbeauftragten (BSB)

Der/die Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt die Arbeitgeber in allen Fragen des Brandschutzes bei:

  • der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben.
  • der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren im Unternehmen.
  • der Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ und TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“.
  • der Organisation von Evakuierungsübungen.
  • der Gestaltung von Arbeitsverfahren und der Auswahl / dem Einsatz von Arbeitsstoffen.
  • der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, der Feuerwehr und den Feuerversicherern.

Weitere Tätigkeitsfelder eines / einer externen Brandschutzbeauftragten:

  • Erstellung der Brandschutzordnung (Teil A, B, C).
  • Teilnahme an bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen.
  • Mitarbeiter*innen unterweisen.
  • Brandschutzhelfer*innen-Ausbildung.

Umweltschutz

Nicht nur im Bereich von Gefahrenstoffen oder dem Brandschutz gehen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz schnell Hand in Hand. Der Umgang mit Chemikalien beispielsweise kann für den Menschen ebenso Gefährdungen darstellen wie für die Umwelt. So gilt es zum Beispiel ein falsches Handling  von Lösemittelabfällen im Unternehmen in jeder Hinsicht zu vermeiden.

Und auch generell ist der Schutz der Umwelt längst kein „Luxus“ mehr, sondern dringend nötiger Standard. Gerne unterstütze ich Sie bei Fragen in den Bereichen Abfallwirtschaft, Gewässerschutz und Luftreinhaltung. Gemeinsam entwickeln wir ein Konzept für einen modernen und nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen. Gerne stehe ich auch zur Kontaktvermittlung von Positionen wie Umweltbeauftragten etc. zur Verfügung.

Über mich

Meine Qualifikationen

  • IHK-Ausbildung Mechanikerin
  • Studium der Physikalische Technik,
    Schwerpunkt Technischer Umweltschutz Fachhochschule München
    Abschluss: Dipl.-Ing. (FH)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Brandschutzbeauftragte
  • Ausbildende im Atemschutz nach DGUV Grundsatz 312-190 für Filtergeräte

 

Weitere Qualifikationen:

  • Laufende Fortbildungen im Bereich Arbeitsschutz und Brandschutz
    u.a. im Bereich DGUV Vorschrift 25 (ehem. BGV C9 „UVV Kassen“)
  • Teilnahme am Weiterbildungs- Punktesystem des VDSI
  • Kooperationen mit überbetrieblichen Diensten
  • Zusammenarbeit mit verschiedenen Betriebsärzten

 

  • Anerkennung zur Sicherheitsfachkraft (SFK) für die Republik Österreich
Dipl.-Ing. (FH) Monika Meindl